SATZUNG

des Vereines Deutscher Hochschüler in Polen zu Ratibor

 

Kapitel I: Name, Sitz und Tätigkeit des Vereins

Kapitel II: Zweck des Vereins

Kapitel III: Mitgliedschaft im Verein, Rechte und Pflichten der Mitglieder

Kapitel IV: Organe der Vereins

Kapitel V: Vertretung des Vereins nach außen

Kapitel VI: Finanzen

Kapitel VII: Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

Kapitel VIII: Schlußbestimmungen

 

Kapitel I

Name, Sitz und Tätigkeit des Vereins

§ 1

Der Verein führt den Namen "Verein Deutscher Hochschüler in Polen zu Ratibor" mit dem Zusatz "e.V." und ist rechtsfähig.

§ 2

Der Verein führt den Namen in der polnischen Sprache "Związek Studentów Niemieckich w Polsce z siedzibą w Raciborzu" und in der deutschen Sprache "Verein Deutscher Hochschüler in Polen zu Ratibor – VDH Ratibor"

§ 3

Der Sitz der Vereins ist Ratibor.

§ 4

Der Verein ist auf dem gesamten Gebiet der Republik Polen tätig.

§ 5

1. Der Verein benutzt als Mitgliedsabzeichen eine Verbandsnadel und einen Zirkel.
2. Die Farben des Vereins sind: schwarz, gelb und blau.

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Kapitel II

Zweck des Vereins

§ 6

Der Verein hat folgende Ziele:

1. Förderung und Pflege der Kenntnis der deutschen Sprache, Kultur und Tradition.

§ 7

Der Zweck soll erreicht werden durch:

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Kapitel III

Mitgliedschaft im Verein, Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 8

1. Die Mitglieder des Vereins teilen sich in:

a) ordentliche,
b) fördernde.

2. Ordentliche Mitglieder teilen sich in:

a) aktive (studierende in Polen),
b) inaktive (zeitweilig/vorübergehend studierende im Ausland),
c) Absolventen (Hohe Damen und Alte Herren).

§ 9

Ordentliches Mitglied des Vereins Deutscher Hochschüler in Polen kann jede Person werden, die deutscher Abstammung ist, oder sich zur deutschen Sprach- und Kulturgemeinschaft bekennt, wenn sie in Polen wohnt und Student oder Akademiker ist.

§ 10

Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die eine Beitrittserklärung im solchen Charakter hintergelegen hat

§ 11

1. Der Vorstand entscheidet über Aufnahme eines Mitgliedes nach schriftlicher Antragstellung.

2. Gründungsmitglieder sind nach der Eintragung der Vereins automatisch ordentliche Mitglieder.

§ 12

Jeder Mitglieder hat das Recht.

1. den Vorstand zu wählen und zum Vorstand gewählt werden

2. an allen Aktivitäten des Vereins teilzunehmen

3. die Vereinseinrichtungen unter Beachtung der Vereinsrichtlinien zu nutzen

§ 13

Einem fördernden Mitglied stehen Berechtigungen eines ordentlichen Mitgliedes zu, außer aktivem und passivem Wahlrecht.

§ 14

Jedes Mitglied hat die Pflicht:

1. die Satzung zu beachten sowie alle Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen

2. am Vereinsleben aktiv mitzuwirken

3. die Mitgliedsbeiträge regelmäßig zu zahlen

§ 15

Ein Absolvent-Mitglied (Hohe Dame oder Alter Herr) kann jedes ordentliches Mitglied des Vereins sein, das sein Studium erfolgreich abgeschlossen hat. Den Status der Hohen Dame oder des Alten Herren verleiht der Vorstand des Vereins auf einem mündlichen Antrag des Interessierten nach einer nicht geheimen Wahl mit der Mehrheit der Stimmen bei einer Vorstandsitzung. Hohe Damen und Alte Herren können unter sich als Philisterbund auch eigene Tätigkeit unternehmen als Organ des Vereins.

§ 16

Die Mitgliedschaft endet:

1. mit der Auflösung der Vereins

2. durch Austritt

3. mit dem Tod des Mitglieds

4. durch Ausschluß aus dem Verein wegen grober Nichtbeachtung der Satzung, der Beschlüsse der Vereinsorgane oder schwerer Verstöße gegen die Interessen des Vereins . Den Ausschluß eines Mitglieds beschließt der Vorstand.

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Kapitel IV

Organe der Vereins

§ 17

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

3. die Revisionskommission

§ 18

Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand nach Bedarf, wenigstens einmal im Jahr und spätestens einen Monat nach Amtsablauf des Vorstandes und der Revisionskommission einberufen.

§ 19

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes (ein Vorsitzender und drei Mitglieder des Vorstandes) sowie der Revisionskommission für die Dauer von einem Jahr.

2. Änderung der Satzung

3. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Rechnungsprüfungsberichtes der Revisionskommission, Entlastung und Entlassung des Vorstandes

4. Auflösung des Vereins

5. Entschied über Einsprüche gegen Vorstandsbeschlüsse

6. Bestimmt der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins

§ 20

Beschlüsse über die Anträge zur Mitgliederversammlung werden in einer öffentlichen Abstimmung mit einfacher Mehrheit von mindestens der Hälfte aller Vereinsmitglieder gefaßt. Sollten weniger als die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend sein, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, deren Termin innerhalb von sieben Tagen nach der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt werden muß. Die Beschlüsse über die Anträge zur außerordentliche Mitgliederversammlung werden mit einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt.

§ 21

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und leitet die Arbeit der Mitglieder. Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt.

§ 22

Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden und drei Mitgliedern des Vorstandes. Der Vorstand wird direkt von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand wählt unter sich einen Vizevorsitzenden, einen Schriftführer und einen Kassenwart.

§ 23

Die Vorstandssitzungen werden von dem Vorsitzenden einberufen. Sie finden vier mal im Jahr statt. Die Sitzungen werden protokolliert. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit befaßt, wobei wenigstens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen.

§ 24

Zu Rechten und Pflichten des Vorstandes gehört:

§ 25

Die Revisionskommission hat die Aufgabe, den Vorstand in der Wirtschaftsführung des Vereins mindestens einmal im Jahr zu überprüfen, insbesondere:

 

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Kapitel V

Vertretung des Vereins nach außen

§ 26

Der Verein wird nach außen durch den Vorsitzenden und bei seiner Abwesenheit durch einem anderen von dem Vorstand beauftragten Vorstandsmitglied vertreten.

 

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Kapitel VI

Finanzen

§ 27

Die Finanzmittel zur Realisierung der Satzungszwecke des Vereins kommen von:

§ 28

Die Finanzen des Vereins verwaltet der Vorstand.

§ 29

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

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Kapitel VII

Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

§ 30

Die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen bei der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlossen werden. Sollten weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend sein, dann kann die Auflösung des Vereins nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden, wobei der Termin der außerordentlichen Mitgliederversammlung innerhalb von sieben Tagen nach dem ersten Versuch festgesetzt werden muß. Die Einladung zum ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung muß durch den Vorstand schriftlich erfolgen. Die beantragten Satzungsänderungen oder Antrag der Auflösung des Vereins müssen schriftlich mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden.

§ 31

Sofern die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins beschließt, ist eine Liquidationskommission zu wählen, die die Verwundung des Vermögens nur für ausschließlich und unmittelbar Satzungszwecke überwacht.

 

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Kapitel VIII

Schlußbestimmungen

§ 32

Der Gebrauch des Namens des Vereins in der deutschen Sprache "Verein Deutscher Hochschüler in Polen zu Ratibor – VDH Ratibor" ist zugelassen.

§ 33

Der Verein ist eine Gesellschaft der deutschen Minderheit im Sinne des deutsch – polnischen Vertrages über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit vom 14. November 1990 und 17. Juni 1991 und im Sinne der internationalen Gesetzregelungen.

§ 34

Der Verein kann Mitglied in anderen nationalen und internationalen Vereinigungen der nationalen Minderheiten sein sowie anderen Studentenvereinigungen und Kulturvereinigungen beitraten.

§ 35

In Angelegenheiten, die durch diese Satzung nicht geregelt sind, wird das polnische Vereinsgesetzt und der Vertrag über die gute Nachbarschaft und Zusammenarbeit vom 17. Juni 1991 angewandt.

§ 36

Diese Satzung hat die Gründungsmitgliederversammlung am 6. Oktober 1999 beschlossen, sie ist rechtskräftig mit der Eintragung des Vereins.

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